Haushaltshilfe

Haushaltshilfe
Hausangestellter

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Haus|halts|hil|fe 〈f. 19Person (meist Frau), die gegen Entgelt stundenweise Arbeiten in einem fremden Haushalt (1) erledigt; →a. Haushälterin ● bei jmdm. als \Haushaltshilfe arbeiten

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Haus|halts|hil|fe, die:
[meist weibliche] Person, die [stundenweise] bei der Hausarbeit hilft:
die sechsköpfige Familie sucht eine H.

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Haushaltshilfe,
 
1) allgemein: Bezeichnung für eine Person, die gegen Entgelt Hausarbeiten verrichtet. Einkommensteuerrecht: 1) Aufwendungen für eine Haushaltshilfe konnten seit 1997 bis zur Höhe von 18 000 DM im Jahr als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, sofern aufgrund des hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden und es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelte. Dieser oft als »Dienstmädchen-Privileg« kritisierte generelle Abzug, der seit 1997 nicht mehr an die Voraussetzung geknüpft war, dass zum Haushalt minderjährige Kinder gehören, ist im Zuge der Neuregelung des Kinderlastenausgleichs ab 2002 weggefallen. 2) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren können, soweit sie je Kind 1 548 übersteigen, seit 2002 als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (höchstens 750, bei zusammenlebenden Eltern 1 500 ), wenn der Steuerpflichtige erwerbstätig ist oder sich in der Ausbildung befindet oder körperlich, geistig oder psychisch behindert oder krank ist (§ 33 c EStG). 3) Nach § 33 a Absatz 4 EStG können Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu einem Betrag von 624 (bei Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung 924 ) im Jahr steuerlich abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Haushaltshilfe wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten oder eines zum Haushalt gehörenden Kindes erforderlich ist.
 
 2) Sozialpolitik: Leistung in den verschiedenen Arten der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung z. B. hat der Versicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihm oder seinem Ehegatten wegen Krankheit, Entbindung oder Kuren die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass in dem betroffenen Haushalt ein behindertes oder ein noch nicht zwölf Jahre altes Kind lebt und eine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung nicht übernehmen kann. Als Leistung wird zur Führung des Haushalts eine Ersatzkraft gestellt oder es werden die Kosten der vom Versicherten selbst beschafften Kraft ersetzt (§ 38 SGB V). Unter der gleichen Bedingung wird Haushaltshilfe auch nach § 54 SGB IX behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen bei Teilnahme an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen außer Haus oder bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, ähnlich in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 42 SGB VII). Besteht kein Anspruch auf Haushaltshilfe, so kann beim Vorliegen der (v. a. wirtschaftlichen) Voraussetzungen im Rahmen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur Haushaltsweiterführung gewährt werden.

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Haus|halts|hil|fe, die: meist weibliche Person, die stundenweise die Hausfrau bei der Hausarbeit unterstützt: Utes Schwester ... kam anno siebenundvierzig als H. zu einer Zahlmeisterfamilie mit drei Kindern (H. Lenz, Tintenfisch 120).

Universal-Lexikon. 2012.

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